Bearbeiten von „Fachausschüsse

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[[Datei:Kiel Landtagsprojekt Schleswig-Holstein by-RaBoe-003.jpg|mini]] Die derzeit neun ständigen '''Fachausschüsse''' bereiten in öffentlichen Sitzungen die Beschlüsse der [[Ratsversammlung]] vor und treffen endgültige Entscheidungen in Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Ratsversammlung vorbehalten sind.


[[Datei:Kiel Landtagsprojekt Schleswig-Holstein by-RaBoe-003.jpg|mini]]
Sie sind in der Kieler Hauptsatzung mit ihren Aufgaben aufgeführt und nach ihren Vorschriften nach den höheren Rechtsverordnungen und Gesetzen besetzt.
Die derzeit neun ständigen '''Fachausschüsse''' bereiten in öffentlichen Sitzungen die Beschlüsse der [[Ratsversammlung]] vor und treffen endgültige Entscheidungen in Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Ratsversammlung vorbehalten sind.
Die meistens Fachausschüsse sind mit 13 stimmberechtigte Mitglieder.
 
Ausnahmen:
Sie sind in der Kieler Hauptsatzung mit ihren Aufgaben aufgeführt und nach ihren Vorschriften gemäß der Rechtsverordnungen und Gesetze besetzt. Die meistens Fachausschüsse sind mit 13 stimmberechtigte Mitglieder. Ausnahmen:<br>
Im Hauptausschuss sind die Mitglieder Ratsfrauen und -herren, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister ist Mitglied ohne Stimmrecht;
Im Hauptausschuss sind die Mitglieder Ratsfrauen und -herren, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister ist Mitglied ohne Stimmrecht;<br>
im Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit müssen von den 13 stimmberechtigte Mitglieder mindestens zwei sozial erfahrene Personen im Sinne von § 116 Absatz 1 SGB XII, die nicht Mitglieder der Ratsversammlung, sein;
im Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit müssen von den 13 stimmberechtigte Mitglieder mindestens zwei sozial erfahrene Personen im Sinne von § 116 Absatz 1 SGB XII, die nicht Mitglieder der Ratsversammlung, sein;<br>
der Jugendhilfeauschuss hat 15 stimmberechtigte Mitglieder sowie beratende Mitglieder aufgrund gesetzlicher
der Jugendhilfeauschuss hat 15 stimmberechtigte Mitglieder sowie beratende Mitglieder aufgrund gesetzlicher
Regelungen und satzungsgemäßer Bestimmungen der Landeshauptstadt Kiel.<ref>§ 8 Ständige Ausschüsse der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Kiel, Abschnitt 8 der Geschäftsordnung für die Ratsversammlung und die Ausschüsse der Landeshauptstadt Kiel. Siehe  unter [https://www.kiel.de/de/politik_verwaltung/ortsrecht_bekanntmachungen/index.php Kieler Ortsrecht] auf kiel.de</ref>
Regelungen und satzungsgemäßer Bestimmungen der Landeshauptstadt Kiel.<ref>§ 8 Ständige Ausschüsse der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Kiel, Abschnitt 8 der Geschäftsordnung für die Ratsversammlung und die Ausschüsse der Landeshauptstadt Kiel. Siehe  unter [https://www.kiel.de/de/politik_verwaltung/ortsrecht_bekanntmachungen/index.php Kieler Ortsrecht] auf kiel.de</ref>
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''Werkausschüsse'' bereiten die Beschlüsse, für die die Ratsversammlung zuständig ist, vor. Sie entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Ratsversammlung über die Grundsätze für die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung, Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln für Lieferungen und Leistungen des Eigenbetriebs, Mehraufwendungen und Mehrausgaben sowie sonstige wichtige Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit für deren Entscheidung nicht der Ratsversammlung, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister oder die Werkleitung zuständig ist.<br>
''Werkausschüsse'' bereiten die Beschlüsse, für die die Ratsversammlung zuständig ist, vor. Sie entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Ratsversammlung über die Grundsätze für die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung, Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln für Lieferungen und Leistungen des Eigenbetriebs, Mehraufwendungen und Mehrausgaben sowie sonstige wichtige Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit für deren Entscheidung nicht der Ratsversammlung, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister oder die Werkleitung zuständig ist.<br>


Mitglieder der Werkleitung müssen an den Beratungen des Werkausschusses teilzunehmen. Sie sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Beratungsgegenstand darzulegen.<ref>§ 86 Gemeindeverordnung. Siehe auch Betriebssatzungen für den Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel und für den Eigenbetrieb Parken der Landeshauptstadt Kiel auf [https://www.kiel.de/de/politik_verwaltung/ortsrecht_bekanntmachungen/index.php Kieler Ortsrecht] auf kiel.de</ref>
Mitglieder der Werkleitung müssten an den Beratungen des Werkausschusses teilzunehmen. Sie sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Beratungsgegenstand darzulegen.<ref>§ 86 Gemeindeverordnung. Siehe auch Betriebssatzungen für den Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel und für den Eigenbetrieb Parken der Landeshauptstadt Kiel auf [https://www.kiel.de/de/politik_verwaltung/ortsrecht_bekanntmachungen/index.php Kieler Ortsrecht] auf kiel.de</ref>


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
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[[Kategorie:Politik]] [[Kategorie:Kommunalverfassung]][[Kategorie:Gremium]]
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