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== Rechtsgrundlage == | |||
Der Denkmalschutz unterliegt der Länderhoheit und daher hat auch jedes Bundesland ein eigenes Denkmalschutzgesetz. Für Schleswig-Holstein gilt das ''Gesetz zum Schutz der Denkmale'' (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung vom 30. Dezember 2014.<ref>[http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true Denkmalschutzgesetz] auf juris.de</ref> | |||
Denkmalschutzbehörden sind: | |||
* das [[Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein]] (MJKE) als oberste Denkmalschutzbehörde | |||
* das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein und das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein als obere Denkmalschutzbehörden, | |||
* die Landräte für die Kreise und die [[Oberbürgermeister]] für die kreisfreien Städte als untere Denkmalschutzbehörden. | |||
== Eintragung als Denkmal == | |||
Ist ein Gebäude als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung erkannt worden, bedarf jede Instandsetzung und bauliche Veränderung einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Die Kulturdenkmale sind nachrichtlich in die Denkmalliste<ref>{{Kulturdenkmal}}</ref> eingetragen. | |||
In Kiel gibt es über 800 geschützte Gebäude, Gartenanlagen und Objekte im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Einen unverbindlichen Überblick - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - verschafft das ''Online-Denkmalkataster''. | |||
== Weblinks == | |||
* [http://ims.kiel.de/extern/kielmaps/?view=denkmal& Online-Denkmalkataster] auf kiel.de | |||
== Einzelnachweise == | |||
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Aktuelle Version vom 10. Juli 2023, 15:45 Uhr
Denkmalschutz und Denkmalpflege dienen der Erforschung und Erhaltung von Kulturdenkmalen und Denkmalbereichen.[1]
Rechtsgrundlage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der Denkmalschutz unterliegt der Länderhoheit und daher hat auch jedes Bundesland ein eigenes Denkmalschutzgesetz. Für Schleswig-Holstein gilt das Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung vom 30. Dezember 2014.[2]
Denkmalschutzbehörden sind:
- das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein (MJKE) als oberste Denkmalschutzbehörde
- das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein und das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein als obere Denkmalschutzbehörden,
- die Landräte für die Kreise und die Oberbürgermeister für die kreisfreien Städte als untere Denkmalschutzbehörden.
Eintragung als Denkmal[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Ist ein Gebäude als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung erkannt worden, bedarf jede Instandsetzung und bauliche Veränderung einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Die Kulturdenkmale sind nachrichtlich in die Denkmalliste[3] eingetragen.
In Kiel gibt es über 800 geschützte Gebäude, Gartenanlagen und Objekte im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Einen unverbindlichen Überblick - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - verschafft das Online-Denkmalkataster.
Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Online-Denkmalkataster auf kiel.de
Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- ↑ Denkmalschutz und Denkmalpflege auf kiel.de, abgerufen 10. Juli 2023
- ↑ Denkmalschutzgesetz auf juris.de
- ↑ Liste der Kulturdenkmale in Kiel (nach Stadtteilen gegliedert) in der deutschsprachigen Wikipedia