Bearbeiten von „Stadtdörfer“
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=== Permutationskontrakt des Herzogs Christian Albrecht === | === Permutationskontrakt des Herzogs Christian Albrecht === | ||
Verbunden mit seiner bedenklichen finanziellen Lage zwang der Herzog im Jahr 1667 die Stadt Kiel durch den sogenannten Permutations-Kontrakt, sämtliche Dörfer „''zu ewigen Zeit''“ mit „''… allen dazu mehr gehörigen Land und Leute ..., Recht und Gerechtigkeiten , …''“ | Verbunden mit seiner bedenklichen finanziellen Lage zwang der Herzog im Jahr 1667 die Stadt Kiel durch den sogenannten Permutations-Kontrakt, sämtliche Dörfer „''zu ewigen Zeit''“ mit „''… allen dazu mehr gehörigen Land und Leute ..., Recht und Gerechtigkeiten , …'' “(Volbehr ebd., [https://archive.org/details/bub_gb_I9UOAAAAYAAJ/page/n70 S. 19]) abzutreten mit der Begründung, dass der eigentlich nur für bestimmte Zeit geschlossene Pachtkontrakt zu einen "''perpetuierliche Zustand''" geworden war. | ||
Damit waren die meistens Kieler Stadtdörfer nicht nur nominell ein Teil des Amtes Kiel, auch wenn sie in dem [[Kirchspiel Kiel]] eingepfarrt blieben. Der jeweilige Amtsmann war zuständig, die Zahlungen und Reallasten an das Stadtkloster, an die Nikolaikirche und die Stadtschulen sowie die Zulagen in Geld und Sachen für die Bedürftigen, Lehrer, Geistlichen und Kirchenbedienten zu entrichten. | Damit waren die meistens Kieler Stadtdörfer nicht nur nominell ein Teil des Amtes Kiel, auch wenn sie in dem [[Kirchspiel Kiel]] eingepfarrt blieben. Der jeweilige Amtsmann war zuständig, die Zahlungen und Reallasten an das Stadtkloster, an die Nikolaikirche und die Stadtschulen sowie die Zulagen in Geld und Sachen für die Bedürftigen, Lehrer, Geistlichen und Kirchenbedienten zu entrichten. | ||
Zusätzlich sollte die Gottorper Kammer jährlich 1000 Reichstaler für den Kieler Rat und für die Hospitäler zahlen. | Zusätzlich sollte die Gottorper Kammer jährlich 1000 Reichstaler für den Kieler Rat und für die Hospitäler zahlen. | ||
Eine Sonderstellung hatte der [[Hof Hammer|Erbpachthof Hammer]]: Er blieb der "...''Kieler Stadtjurisdiction untergeben, aber von der Contribution und sonstigen städtischen Abgaben befreit; auch ist er militairfrei, hat weder Korn noch Fourage an die Regierung zu liefern und ist frei von Wegelasten. - Die Abgaben dieses Hofes bestehen außer den Schulgeldern in einem jährlichen Canon von 150 Rthl. an die Kieler Stadtkämmerei. Beim Besitzwechsel ist ein Laudemium von 5 Species Ducaten an den Kieler Magistrat zu erlegen.''" | Eine Sonderstellung hatte der [[Hof Hammer|Erbpachthof Hammer]]: Er blieb der "...''Kieler Stadtjurisdiction untergeben, aber von der Contribution und sonstigen städtischen Abgaben befreit; auch ist er militairfrei, hat weder Korn noch Fourage an die Regierung zu liefern und ist frei von Wegelasten. - Die Abgaben dieses Hofes bestehen außer den Schulgeldern in einem jährlichen Canon von 150 Rthl. an die Kieler Stadtkämmerei. Beim Besitzwechsel ist ein Laudemium von 5 Species Ducaten an den Kieler Magistrat zu erlegen.''" [[http://wiki-de.genealogy.net/Topographie_Holstein_1841/A-H/268 von Schröder ebd., Erster Theil, S.268]] | ||
Der Kieler Rat übte zwar die Verwaltung der Hospitäler aus, aber (im heutigen Sprachgebrauch) als Pflichtaufgaben, meistens nach Weisung der herzoglichen Verwaltung. Der Kieler Rat bemängelte häufig die nicht erhaltenen Zahlungen. | Der Kieler Rat übte zwar die Verwaltung der Hospitäler aus, aber (im heutigen Sprachgebrauch) als Pflichtaufgaben, meistens nach Weisung der herzoglichen Verwaltung. Der Kieler Rat bemängelte häufig die nicht erhaltenen Zahlungen. |